BGH - Beschluß vom 11.02.1998
StB 3/98
Normen:
GVG §§ 176, 181 ; StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AfP 1998, 220
BGHSt 44, 23
JZ 1998, 420
NJW 1998, 1420
ZUM 1998, 572

BGH - Beschluß vom 11.02.1998 (StB 3/98) - DRsp Nr. 1998/4509

BGH, Beschluß vom 11.02.1998 - Aktenzeichen StB 3/98

DRsp Nr. 1998/4509

»Sicherstellungen im Wege der Sitzungspolizei unterliegen jedenfalls dann nicht der Beschwerde, wenn sie von einem Oberlandesgericht getroffen worden sind und die Hauptverhandlung noch andauert.«

Normenkette:

GVG §§ 176, 181 ; StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer zu 2) ist als Pressefotograf freier Mitarbeiter der Beschwerdeführerin zu 1). Während einer Sitzungspause eines vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main stattfindenden Prozesses fotografierte er auf dem Flur vor dem Gerichtssaal eine zuvor vernommene Zeugin.

Auf Veranlassung des hinzukommenden Senatsvorsitzenden gab er die in der Kamera befindliche Fotodiskette an diesen heraus, welche sodann in amtliche Verwahrung genommen wurde. Die Hauptverhandlung dauert derzeit noch an.

Hiergegen richten sich die in der Sache vor allem auf eine Verletzung der Art. 2, 5 GG gestützten Rechtsbehelfe, mit denen die Beschwerdeführer die Herausgabe der Fotodiskette begehren.

Die Beschwerden sind nicht zulässig.

Die angefochtene Maßnahmne des Senatsvorsitzenden stellt eine im Rahmen der Ausübung seiner sitzungspolizeilichen Befugnisse gemäß § 176 GVG ergangene Anordnung dar.