BGH - Beschluß vom 11.04.1997
1 BGs 88/97
Normen:
StPO (1975) § 100c Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
JR 1998, 162
JZ 1998, 526
NJW 1997, 2189
NStZ 1998, 157
StV 1997, 400

BGH - Beschluß vom 11.04.1997 (1 BGs 88/97) - DRsp Nr. 1997/5150

BGH, Beschluß vom 11.04.1997 - Aktenzeichen 1 BGs 88/97

DRsp Nr. 1997/5150

»Ein Kraftfahrzeug darf heimlich geöffnet werden, um ein technisches Mittel nach § 100 c Abs. 1 Nr. 2 StPO einzubauen; es darf jedoch nicht zu diesem Zweck heimlich in eine Werkstatt verbracht werden.«

Normenkette:

StPO (1975) § 100c Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

1. Die angeordnete Maßnahme (Einbau einer Anlage zum Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes in einem Pkw) ist mit dem Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG, vereinbar. Der von dem Beschuldigten benutzte Pkw unterliegt nicht dem Schutzbereich dieser Bestimmung.

Dies gilt auch bei der vom Bundesverfassungsgericht vorgenommenen weiten Auslegung (vgl. BVerfGE 32, 54, 69 ff) des Begriffs "Wohnung" in Art. 13 Abs. 1 GG, die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Bereich strafprozessualer Maßnahmen nach § 100c StPO übernommen wurde (Beschl. vom 15. Januar 1997 - StB 27/96 - = NJW 1997, 1018 f.). Ein Kraftfahrzeug dient der Fortbewegung des Menschen, nicht seiner "Behausung", seinem Aufenthalt und Wirken. Zu Recht wird deshalb in der Judikatur (LG Stendal NStZ 1994, 566 mit zust. Anm. von Mahnkopf/Döring; LG Freiburg NJW 1996, 3021 f) und Kommentarliteratur (Maunz in Maunz/Dürig, Rn. 3c zu Art. 13 GG; Herdegen in BK, Rn. 29 zu Art. 13 GG, jeweils m.w.Nachw.) ein Kraftfahrzeug auch bei extensiver Auslegung nicht unter den Begriff "Wohnung" subsumiert.