BGH - Beschluß vom 11.12.1991
2 StR 512/91
Normen:
StPO § 252 ;
Fundstellen:
DRsp IV(456)153Nr.2
NStZ 1992, 247

BGH - Beschluß vom 11.12.1991 (2 StR 512/91) - DRsp Nr. 1994/1397

BGH, Beschluß vom 11.12.1991 - Aktenzeichen 2 StR 512/91

DRsp Nr. 1994/1397

Auch wenn ein Angehöriger des Angeklagten in zulässiger Weise von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, widerspricht es nicht § 252 StPO, wenn seine Angaben gegenüber Zeugen verwertet werden, soweit er diese spontan gemacht hat.