BGH - Beschluß vom 12.01.1993
1 StR 798/92
Normen:
StGB §§ 20, 21 ;
Fundstellen:
NJW 1993, 1540

BGH - Beschluß vom 12.01.1993 (1 StR 798/92) - DRsp Nr. 1994/3749

BGH, Beschluß vom 12.01.1993 - Aktenzeichen 1 StR 798/92

DRsp Nr. 1994/3749

Zwar liegen bei unter unauffälligen Umständen erwachsenen Vorsatztaten auch bei Tätern, die eine Gehirnquetschung, d.h. ein gedecktes Hirntrauma mit Beschädigung des Gehirngewebes, erlitten haben, im allgemeinen die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB nicht vor; doch kann es auch unter diesen Voraussetzungen Einzelfälle geben, in denen eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit auch dann zu erwägen ist, wenn die seelisch-geistigen Auffälligkeiten gering sind. Aus diesen Gründen gehört nach der ständigen Rechtssprechung des BGH die Beurteilung der Auswirkungen von Unfällen mit Gehirnbeteiligung auf die Steuerungsfähigkeit zu den Fragen, für die die Sachkunde des Tatrichters regelmäßig nicht ausreicht.

Normenkette:

StGB §§ 20, 21 ;
Fundstellen
NJW 1993, 1540