BGH - Beschluß vom 12.02.1986
3 StR 11/86
Normen:
StPO § 243 Abs.4 S.2;
Fundstellen:
DRsp IV(455)105a-b
MDR 1986, 444
NJW 1986, 2652
NStZ 1986, 370
StV 1986, 235

BGH - Beschluß vom 12.02.1986 (3 StR 11/86) - DRsp Nr. 1992/3913

BGH, Beschluß vom 12.02.1986 - Aktenzeichen 3 StR 11/86

DRsp Nr. 1992/3913

a-b. Vernehmung des Angeklagten zur Sache (Abs. 4 Satz 2) grundsätzlich vor Beginn der Beweisaufnahme (Sinn und Zweck des vorgezogenen Äußerungsrechts); (b) erforderliche Anhörung in Unterbrechung der Beweisaufnahme nach anfänglicher Aussageverweigerung des Ä nunmehr zur Äußerung bereiten Ä Angeklagten jedenfalls dann, wenn sein Verhalten nicht als rechtsmißbräuchlich erscheint und auch nichts für eine Unaufschiebbarkeit der (weiteren) Beweisaufnahme spricht.

Normenkette:

StPO § 243 Abs.4 S.2;

Am ersten Verhandlungstag hatte die Angekl. erklären lassen, sie sei wegen des Todes ihrer Mutter nicht in der Lage, sogleich zum Anklagevorwurf Stellung zu nehmen, werde sich aber am nächsten Verhandlungstag zur Sache einlassen. Den Antrag des Verteidigers, aus diesem Grund die Vernehmung der Angekl. zu verlegen, lehnte das LG (Strafkammer) ebenso ab wie seine am folgenden Verhandlungstag gestellten Anträge, die Anhörung des auf diesen Tag geladenen Zeugen zurückzustellen und der Angekl. Gelegenheit zu einer umfassenden Sachdarstellung zu geben. Am ersten Tag hatte die Kammer Urkunden verlesen, am zweiten Tag vernahm sie Zeugen. Die Verfahrensrüge der Angekl. hatte Erfolg.