BGH - Beschluß vom 12.10.1998
5 StR 333/98
Normen:
JGG § 18 ; StPO § 258, § 337 ;
Fundstellen:
StV 1999, 5
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder,

BGH - Beschluß vom 12.10.1998 (5 StR 333/98) - DRsp Nr. 1998/19905

BGH, Beschluß vom 12.10.1998 - Aktenzeichen 5 StR 333/98

DRsp Nr. 1998/19905

1. Auf der Nichtgewährung des letzten Wortes beruht das Urteil regelmäßig auch dann, wenn infolge eines Geständnisses des Angeklagten eine andere rechtliche Bewertung fernliegt. 2. Bei der Bemessung einer Jugendstrafe ist zu berücksichtigen, ob die Tat- würde sie nach Erwachsenenstrafrecht abgeurteilt - als minder schwerer Fall zu werten wäre.

Normenkette:

JGG § 18 ; StPO § 258, § 337 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten H. und Z. wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, H. zu sechs Jahren Freiheitsstrafe, Z. zu drei Jahren Jugendstrafe. Die Revision des Angeklagten H. führt mit einer Verfahrensrüge zur umfassenden Aufhebung des Urteils gegen diesen Angeklagten, die Revision des Angeklagten Z. hat mit der Sachrüge einen Teilerfolg zum Strafausspruch.