BGH - Beschluß vom 12.11.1996
4 StR 495/96
Normen:
StPO § 4 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1997, 171
Vorinstanzen:
LG Verden,

BGH - Beschluß vom 12.11.1996 (4 StR 495/96) - DRsp Nr. 1997/2867

BGH, Beschluß vom 12.11.1996 - Aktenzeichen 4 StR 495/96

DRsp Nr. 1997/2867

Die Verbindung eines erstinstanzlichen mit einem Berufungsverfahren nach § 4 StPO ist nur dann möglich, wenn die Berufung unbeschränkt eingelegt wurde.

Normenkette:

StPO § 4 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen unerlaubten Erwerbs und Besitzes einer halbautomatischen Selbstladewaffe in Tateinheit mit unerlaubten Erwerbs von Munition in zwei Fällen, wegen unerlaubten Erwerbs und Besitzes einer veränderten halbautomatischen Selbstladewaffe in Tateinheit mit unerlaubten Erwerbs von Munition sowie des tateinheitlich unerlaubten Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen Urkundenfälschung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gleichzeitig hat es eine Sperrfrist von zwei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt.

Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Zurückverweisung der Sache in die Berufungsinstanz, im übrigen zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.