BGH - Beschluss vom 13.01.2010
3 StR 500/09
Fundstellen:
NStZ-RR 2010, 146
wistra 2010, 148
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 28.11.2008

BGH - Beschluss vom 13.01.2010 (3 StR 500/09) - DRsp Nr. 2010/2454

BGH, Beschluss vom 13.01.2010 - Aktenzeichen 3 StR 500/09

DRsp Nr. 2010/2454

1. Eine Strafbarkeit wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass eine andere Person über Tatsachen getäuscht und durch den so hervorgerufenen Irrtum zu einer vermögensmindernden Verfügung veranlasst wird.2. Ist der Getäuschte Beschäftigter in einem arbeitsteilig tätigen Unternehmen, so müssen die Urteilsgründe regelmäßig darlegen, wer im konkreten Fall auf welcher Grundlage und mit welchen Vorstellungen die Entscheidung über die Erbringung der vom Täter erstrebten Leistung getroffen und damit die Verfügung vorgenommen hat.3. Im Allgemeinen werden bei einer Bank Auszahlungsanordnungen auf der üblicherweise dafür vorgesehenen Sachbearbeiterebene getroffen.

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 28. November 2008 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe: