BGH - Beschluß vom 13.04.1999
1 StR 107/99
Normen:
StPO § 249 Abs. 1, § 261, § 273 Abs. 1, § 274 ;
Fundstellen:
NJW 1999, 3208
NStZ 1999, 424
StV 1999, 359
Vorinstanzen:
LG Kempten,

BGH - Beschluß vom 13.04.1999 (1 StR 107/99) - DRsp Nr. 1999/5851

BGH, Beschluß vom 13.04.1999 - Aktenzeichen 1 StR 107/99

DRsp Nr. 1999/5851

1. Die Verlesung einer Urkunde ist eine wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens, die durch das Protokoll nachgewiesen wird. 2. Wird eine Urkunde im Worlaut im Urteil verwertet, spricht dies dagegen, daß sie im Wege eines Vorhalts in die Hauptverhandlung eingeführt wurde.

Normenkette:

StPO § 249 Abs. 1, § 261, § 273 Abs. 1, § 274 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in fünf Fällen sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge teilweise Erfolg.

1. Der die Vorwürfe bestreitende Beschwerdeführer beanstandet, die Strafkammer habe gegen § 261 StPO verstoßen, soweit sie ihn wegen sexuellen Mißbrauchs verurteilt hat. Sie habe den Inhalt von fünf von der Geschädigten an ihn gerichteten Briefen bei der Beweisführung zu seinem Nachteil verwertet, obwohl diese in der Hauptverhandlung nicht verlesen, sondern lediglich in Augenschein genommen worden sind.