BGH - Beschluß vom 13.05.1998
3 StR 148/98
Normen:
StPO § 395 ; StGB § 77 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHSt 44, 97
NJW 1998, 3069
NStZ 1998, 476
StV 1998, 584
VRS 95, 227
Vorinstanzen:
LG Oldenburg,

BGH - Beschluß vom 13.05.1998 (3 StR 148/98) - DRsp Nr. 1998/17303

BGH, Beschluß vom 13.05.1998 - Aktenzeichen 3 StR 148/98

DRsp Nr. 1998/17303

»Stirbt das Opfer einer Körperverletzung, so geht seine Nebenklagebefugnis nach der Änderung des Rechts der Nebenklage durch das Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 nicht mehr auf seine in § 77 Abs. 2 StGB bezeichneten Angehörigen über (Aufgabe von BGHSt 33, 114).«

Normenkette:

StPO § 395 ; StGB § 77 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die als Körperverletzung mit Todesfolge angeklagte Tat des Angeklagten als mit natürlichem Vorsatz begangene gefährliche Körperverletzung gewertet und den Angeklagten - auch hinsichtlich eines Delikts gemäß § 323 a StGB - wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit freigesprochen sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen wendet sich die Tochter des Tatopfers als Nebenklägerin mit ihrer auf die allgemeine Sachrüge und eine Verfahrensrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil weder der Verfahrensrüge noch der nur allgemein erhobenen Sachrüge entnommen werden kann, welches Ziel die Nebenklägerin mit ihrer Urteilsanfechtung verfolgt.