BGH - Beschluß vom 13.11.1997
1 StR 627/97
Normen:
StPO § 244 ;
Fundstellen:
NStZ 1998, 209
StV 1998, 174

BGH - Beschluß vom 13.11.1997 (1 StR 627/97) - DRsp Nr. 1998/4623

BGH, Beschluß vom 13.11.1997 - Aktenzeichen 1 StR 627/97

DRsp Nr. 1998/4623

1. Ein Hilfsbeweisantrag, der nur für den Fall der Verurteilung zu Strafe in einer bestimmten Höhe gestellt ist, ist nicht als gegen den Schuldspruch gerichtet unzulässig, wenn damit belegt werden soll, daß eine andere Alternative des ihm zur Last gelegten Tatbestandes erfüllt ist. 2. Wird in einem Beweisantrag behauptet, ein Sachverhalt habe sich entweder so oder so ereignet, wird keiner dieser Hergänge bestimmt behauptet; es liegt dann nur ein Beweisermittlungsantrag vor.

Normenkette:

StPO § 244 ;

Gründe:

Die Angeklagte hat den (im Zusammenhang mit Rauschgiftdelikten als V-Mann in ihrem Lokal tätigen) "A." aufgefordert, ihr einen "Killer" zu vermitteln, der gegen Entgelt ihren Ehemann mittels einer Sprengfalle töten sollte.

Sie hat eingeräumt, ein Angebot des "A." zur Vermittlung des "Killers" angenommen zu haben. Die Initiative sei jedoch von "A." ausgegangen, der eine von ihr erkennbar nicht ernstgemeinte und in Wut getane Außerung, sie mache ihren Mann "platt", aufgegriffen und ihr von sich aus die Vermittlung eines "Killers" angeboten habe.

Die Strafkammer ist demgegenüber aufgrund der Beweisaufnahme, in deren Rahmen sie auch "A." als Zeugen gehört hat, zu dem Ergebnis gekommen, daß die Angeklagte von sich aus "A." zur Vermittlung des Killers aufgefordert hat.