Die Angeklagte hat den (im Zusammenhang mit Rauschgiftdelikten als V-Mann in ihrem Lokal tätigen) "A." aufgefordert, ihr einen "Killer" zu vermitteln, der gegen Entgelt ihren Ehemann mittels einer Sprengfalle töten sollte.
Sie hat eingeräumt, ein Angebot des "A." zur Vermittlung des "Killers" angenommen zu haben. Die Initiative sei jedoch von "A." ausgegangen, der eine von ihr erkennbar nicht ernstgemeinte und in Wut getane Außerung, sie mache ihren Mann "platt", aufgegriffen und ihr von sich aus die Vermittlung eines "Killers" angeboten habe.
Die Strafkammer ist demgegenüber aufgrund der Beweisaufnahme, in deren Rahmen sie auch "A." als Zeugen gehört hat, zu dem Ergebnis gekommen, daß die Angeklagte von sich aus "A." zur Vermittlung des Killers aufgefordert hat.
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