BGH - Beschluß vom 13.12.1996
3 StR 543/96
Normen:
StPO § 244, § 261 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1997, 171
Vorinstanzen:
LG Duisburg,

BGH - Beschluß vom 13.12.1996 (3 StR 543/96) - DRsp Nr. 1997/2799

BGH, Beschluß vom 13.12.1996 - Aktenzeichen 3 StR 543/96

DRsp Nr. 1997/2799

Zur Beurteilung der Galubwürdigkeit einer jugendlichen Zeugin muß sich das Gericht eines Sachverständigen bedienen, wenn die Zeugin geistig behindert ist; in einem solchen Fall ist regelmäßig die Beauftragung eines Psychiaters geboten.

Normenkette:

StPO § 244, § 261 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu zwei Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. November 1996 ausgeführt:

"Zu Recht rügt die Revision die Ablehnung des in der Hauptverhandlung mündlich begründeten Antrages auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens bezüglich der Zeugin Yvonne K.. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, es messe sich selbst genügend eigene Sachkunde zu.