BGH - Beschluß vom 14.02.1992
2 StR 254/91
Normen:
StPO § 24, 25 ;
Fundstellen:
NStZ 1992, 290
StV 1992, 211
wistra 1992, 186

BGH - Beschluß vom 14.02.1992 (2 StR 254/91) - DRsp Nr. 1994/3958

BGH, Beschluß vom 14.02.1992 - Aktenzeichen 2 StR 254/91

DRsp Nr. 1994/3958

1. Dem Angeklagten ist auch mit Rücksicht darauf, daß ein Ablehnungsgesuch ohne schuldhaftes Zögern anzubringen ist, eine gewisse Zeit zum Überlegen und zum Abfassen eines Gesuchs zu bewilligen, und es ist ihm ausreichend zu ermöglichen, die Berechtigung seiner Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit des betreffenden Richters mit seinem Verteidiger zu erörtern. 2. Zwar ist dem erkennenden Richter die Stellung eines Strafantrags gegen den Angeklagten nicht schlechthin verwehrt. Unterbricht jedoch der Vorsitzende den Angeklagten während der Verlesung eines Antrags und stellt er einen Strafantrag zum Sitzungsprotokoll, so ist dies ein außergewöhnlicher Vorgang. Hierdurch kann in dem Angeklagten die Besorgnis erweckt werden, der Richter wolle ihn einschüchtern und sei daher nicht unvoreingenommen.

Normenkette:

StPO § 24, 25 ;

Hinweise:

mit Anmerkung Krehl NStZ 1992, 598

Fundstellen
NStZ 1992, 290