BGH - Beschluß vom 14.03.1997
1 BGs 65/97
Normen:
StPO (1975) § 100c Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NJW 1997, 2189
NJWE-MietR 1997, 242
NStZ 1998, 157
StV 1997, 400

BGH - Beschluß vom 14.03.1997 (1 BGs 65/97) - DRsp Nr. 1997/5151

BGH, Beschluß vom 14.03.1997 - Aktenzeichen 1 BGs 65/97

DRsp Nr. 1997/5151

»Das im Vorgarten eines Wohnhauses nichtöffentlich gesprochene Wort darf auch dann nicht ohne Wissen des Betroffenen mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn der Vorgarten lediglich durch eine kniehohe Hecke zur Straße hin abgegrenzt ist, die zudem noch im Eingangsbereich auf ca. 2 m unterbrochen ist.«

Normenkette:

StPO (1975) § 100c Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Der Antrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof, das Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes mit technischen Mitteln zu gestatten, war zurückzuweisen, soweit er darauf gerichtet war, die Maßnahme auch für den Bereich zwischen Gehweg und Hausfront anzuordnen.

1. Der Einsatz technischer Mittel nach § 100c Abs. 1 Nr. 2 StPO ist in Wohnungen i.S.d. Art. 13 GG unzulässig. Dies entspricht allgemeiner Meinung; einer weiteren Begründung bedarf es daher nicht.

2. Die Grundstücksfläche zwischen Gehweg und Hausfront gehört zum Schutzbereich des Art. 13 GG, zur "Wohnung" im Sinne der Vorschrift. Wegen der örtlichen Verhältnisse wird auf die vom Bundeskriminalamt mit Schreiben vom ... übersandten Farbkopien Bezug genommen.

Danach ist davon auszugehen, daß dieser Bereich nicht allgemein zugänglich ist; er ist noch der "räumlichen Privatsphäre" im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Oktober 1971 - BVerfGE 32, 54, 72 - zuzurechnen.