BGH - Beschluß vom 14.07.1981
1 StR 815/81
Normen:
GVG § 184 ; StPO (1975) § 35 a, § 44 S. 2, § 341 ;
Fundstellen:
BGHSt 30, 182
JR 1982, 156
LM StPO § 25a Nr. 1
MDR 1981, 949
NJW 1982, 532
NStZ 1981, 487
StV 1981, 533
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg,

BGH - Beschluß vom 14.07.1981 (1 StR 815/81) - DRsp Nr. 1994/5004

BGH, Beschluß vom 14.07.1981 - Aktenzeichen 1 StR 815/81

DRsp Nr. 1994/5004

»1. Zur Wahrung einer Rechtsmittelfrist reicht die Einreichung einer in fremder Sprache gehaltenen Rechtsmittelschrift nicht aus. 2. Zu einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung gehört auch der Hinweis, daß die schriftliche Rechtsmitteleinlegung in deutscher Sprache erfolgen muß.«

Normenkette:

GVG § 184 ; StPO (1975) § 35 a, § 44 S. 2, § 341 ;

Gründe:

Das Landgericht Aschaffenburg hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung einer weiteren Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.