BGH - Beschluß vom 14.08.1984
4 StR 474/84
Normen:
StPO § 244 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NStZ 1984, 565

BGH - Beschluß vom 14.08.1984 (4 StR 474/84) - DRsp Nr. 1996/4556

BGH, Beschluß vom 14.08.1984 - Aktenzeichen 4 StR 474/84

DRsp Nr. 1996/4556

Die Ablehnung eines Beweisantrages auf Einnahme eines Augenscheins (hier: Ortsbesichtigung eines Klassenzimmers) zum Beweis der Tatsache, daß der Angeklagte als Lehrer nicht unbemerkt sexuelle Handlungen an Schülern habe vornehmen können, mit der Begründung, die Möbel in dem Klassenzimmer seien heute anders angeordnet, ist unzulässig. Diese sind vielmehr für die Einnahme des Augenscheins in den Zustand bzw. die Anordnung zur Tatzeit zu bringen. Es ist unzulässig, eine fehlerhafte Ablehnung eines beantragten Augenscheins durch ein Nachschieben von Gründen im Urteil zu heilen.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 4 ;
Fundstellen
NStZ 1984, 565