BGH - Beschluß vom 14.08.1997
1 StR 441/97
Normen:
StPO § 243, § 261 ;
Fundstellen:
DRsp IV(456)162a
NStZ-RR 1998, 51
StV 1998, 59

BGH - Beschluß vom 14.08.1997 (1 StR 441/97) - DRsp Nr. 1997/8951

BGH, Beschluß vom 14.08.1997 - Aktenzeichen 1 StR 441/97

DRsp Nr. 1997/8951

Gibt der Verteidiger in der Hauptverhandlung in Anwesenheit seines Mandanten, der selbst keine Angaben zur Sache macht, für diesen Erklärungen zur Sache ab, können diese grundsätzlich als Einlassung des Angeklagten verwertet werden.

Normenkette:

StPO § 243, § 261 ;

Gründe:

Gibt der Verteidiger in der Hauptverhandlung in Anwesenheit seines Mandanten, der selbst keine Angaben zur Sache macht, für diesen Erklärungen zur Sache ab, können diese ohne weiteres als Einlassung des Angeklagten verwertet werden. Die von der Verteidigung angeführte Entscheidung BGH NStZ 1990, 447 betraf einen anderen Fall. Dort ging es um die Frage, ob aus Beweisbehauptungen in Beweisanträgen eine Einlassung zur Sache entnommen werden kann. BGHSt 39, 305 betraf eine Sachdarstellung in einem Schriftsatz außerhalb der Hauptverhandlung.

Hinweise:

Anmerkung Park StV 1998, 59

Fundstellen
DRsp IV(456)162a
NStZ-RR 1998, 51