BGH - Beschluß vom 14.11.1995
4 StR 639/95
Normen:
StGB § 177, § 46, § 55 ; StPO § 406 ;
Fundstellen:
StV 1996, 263
Vorinstanzen:
LG Essen,

BGH - Beschluß vom 14.11.1995 (4 StR 639/95) - DRsp Nr. 1996/19706

BGH, Beschluß vom 14.11.1995 - Aktenzeichen 4 StR 639/95

DRsp Nr. 1996/19706

1. Dem die Tatbegehung bestreitenden Angeklagten darf weder die fehlende Einsicht in das Unrecht seiner Tat noch das Unterlassen eines strafbefreienden Rücktritts zum Vorwurf gemacht werden. 2. Die Zufälligkeit, ob bei gleichzeitiger Aburteilung eine Gesamtstrafe festgesetzt werden kann oder ob dies wegen der Zäsurwirkung einer früheren Verurteilung ausgeschlossen ist, darf nicht dazu führen, daß die verhängte Gesamtstrafe den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten nicht mehr ausgleicht. 3. Im Adhäsionsverfahren darf kein Anerkenntnisurteil ergehen.

Normenkette:

StGB § 177, § 46, § 55 ; StPO § 406 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung unter Einbeziehung einer durch ein früheres Urteil des Amtsgerichts Essen verhängten, noch nicht vollstreckten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sowie "wegen sexueller Nötigung in vier Fällen, wobei es in einem Fall bei einem Versuch blieb", zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es einen Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld "dem Grunde nach" zuerkannt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Inhalt Erfolg.