Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung unter Einbeziehung einer durch ein früheres Urteil des Amtsgerichts Essen verhängten, noch nicht vollstreckten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sowie "wegen sexueller Nötigung in vier Fällen, wobei es in einem Fall bei einem Versuch blieb", zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es einen Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld "dem Grunde nach" zuerkannt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Inhalt Erfolg.
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