BGH - Beschluß vom 14.11.1997
3 StR 529/97
Normen:
StPO § 4, § 338 Nr. 8, § 261 ;
Fundstellen:
NStZ 1998, 209
StV 1998, 251

BGH - Beschluß vom 14.11.1997 (3 StR 529/97) - DRsp Nr. 1998/2096

BGH, Beschluß vom 14.11.1997 - Aktenzeichen 3 StR 529/97

DRsp Nr. 1998/2096

1. Die Abtrennung des Verfahrens gegen einen Mitangeklagten oder auch die Aufhebung des Haftbefehls gegen einen anderen Verfahrensbeteiligten begründen regelmäßig nicht den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO. 2. Das teilweise Schweigen eines Angeklagten ist einer Beweiswürdigung zugänglich.

Normenkette:

StPO § 4, § 338 Nr. 8, § 261 ;

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 1997 bemerkt der Senat: