BGH - Beschluß vom 15.01.1997
StB 27/96
Normen:
StPO § 100c;
Fundstellen:
BGHSt 42, 372
CR 1997, 551
DRsp V(510)178a
NJW 1997, 1018
NStZ 1997, 195
NStZ 1997, 351
wistra 1997, 150
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,

BGH - Beschluß vom 15.01.1997 (StB 27/96) - DRsp Nr. 1997/3253

BGH, Beschluß vom 15.01.1997 - Aktenzeichen StB 27/96

DRsp Nr. 1997/3253

»Der Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes nach § 100 c Abs. 1 Nr. 2 StPO ist in Wohnungen im Sinne des Art. 13 GG unzulässig. Eine solche Wohnung ist auch ein nicht allgemein zugängliches Vereinsbüro.«

Normenkette:

StPO § 100c;

Gründe:

Der Deutsch-Kurdische Freundschaftsverein verfügt in einem Gebäude in Stuttgart über Räumlichkeiten. Ausweislich der Feststellungen im polizeilichen Durchsuchungsbericht vom 9. Dezember 1994 hatte der Verein im Erdgeschoß neben den Geschäftsräumen des Gebäudeeigentümers einen Verkaufsraum mit Lagerraum, einen Aufenthaltsraum, ein Musikzimmer, einen Spielraum, einen bestuhlbaren Raum sowie einen weiteren Lagerraum, die später zum Teil anders genutzt wurden. Im Obergeschoß stehen dem Verein ein etwa 120 qm großer Veranstaltungsraum und eine etwa 45 qm große Gaststätte zur Verfügung. Zwischen beiden liegen eine Küche (mit Durchreiche zum Gastraum), daneben ein zu allen anderen Räumen geschlossenes, fast 16 qm großes Büro mit Tür zum Flur und auf der anderen Flurseite Toilette und Lager.