BGH - Beschluß vom 15.05.1996
1 StR 131/96
Normen:
StPO § 244 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1997, 41
StV 1996, 581
Vorinstanzen:
LG Würzburg,

BGH - Beschluß vom 15.05.1996 (1 StR 131/96) - DRsp Nr. 1996/30170

BGH, Beschluß vom 15.05.1996 - Aktenzeichen 1 StR 131/96

DRsp Nr. 1996/30170

Ist der Aufenthaltsort eines Zeugen im Inland unbekannt, kann das Gericht gezwungen sein, nach diesem beim Bundeszentral- und beim Ausländerzentralregister nachzufragen.

Normenkette:

StPO § 244 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, den Angeklagten S. auch wegen eines tateinheitlich hiermit begangenen Verstoßes gegen das Waffengesetz, zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Ihre Revisionen bleiben erfolglos.

Beide Angeklagten rügen, die Strafkammer habe unterlassen, bei dem Ausländerzentralregister und dem Bundeszentralregister nach dem Zeugen B. zu forschen.

1. Folgendes liegt zugrunde:

a) Der Angeklagte S. hatte zum Beweis dafür, daß es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Rauschgiftgeschäft "um ein Geschäft zwischen dem Zeugen M. und dem Zeugen B. gehandelt hat", "daß B. den Zeugen M. mit Heroin beliefern sollte" und "daß die Verkaufsmodalitäten zwischen M. und B. bereits vor dem 27.7.92 abgesprochen waren", die Vernehmung des Zeugen B. beantragt. Ein Aufenthaltsort des Zeugen war nicht mitgeteilt. Seine genauen Personalien konnten aber über die Spedition "I.-E." in Celje (Slowenien) festgestellt werden. Der Zeuge habe dort jahrelang gearbeitet, ehe er seinen Arbeitsplatz wegen Waffenschmuggels verloren habe.