Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, den Angeklagten S. auch wegen eines tateinheitlich hiermit begangenen Verstoßes gegen das
Ihre Revisionen bleiben erfolglos.
Beide Angeklagten rügen, die Strafkammer habe unterlassen, bei dem Ausländerzentralregister und dem Bundeszentralregister nach dem Zeugen B. zu forschen.
1. Folgendes liegt zugrunde:
a) Der Angeklagte S. hatte zum Beweis dafür, daß es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Rauschgiftgeschäft "um ein Geschäft zwischen dem Zeugen M. und dem Zeugen B. gehandelt hat", "daß B. den Zeugen M. mit Heroin beliefern sollte" und "daß die Verkaufsmodalitäten zwischen M. und B. bereits vor dem 27.7.92 abgesprochen waren", die Vernehmung des Zeugen B. beantragt. Ein Aufenthaltsort des Zeugen war nicht mitgeteilt. Seine genauen Personalien konnten aber über die Spedition "I.-E." in Celje (Slowenien) festgestellt werden. Der Zeuge habe dort jahrelang gearbeitet, ehe er seinen Arbeitsplatz wegen Waffenschmuggels verloren habe.
Testen Sie "Der Strafprozess - Strategie und Taktik in der Hauptverhandlung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|