BGH - Beschluß vom 15.06.1994
2 StR 229/94
Normen:
JGG § 105 ; StGB § 21, § 64 ;
Fundstellen:
StV 1994, 608

BGH - Beschluß vom 15.06.1994 (2 StR 229/94) - DRsp Nr. 1994/3089

BGH, Beschluß vom 15.06.1994 - Aktenzeichen 2 StR 229/94

DRsp Nr. 1994/3089

1. Bejaht das Gericht eine erheblich verminderte Schuld, so bedarf die Versagung der Strafmilderung nach §§ 21, 49 StGB der Begründung im Urteil. 2. Reifeverzögerungen liegen bei einem Heranwachsenden vor, wenn bei ihm noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirksam sind. 3. Die Gefahr weiterer Straftaten im Sinne des § 64 StGB besteht nicht, wenn lediglich eine Wiederholungsmöglichkeit gegeben ist.

Normenkette:

JGG § 105 ; StGB § 21, § 64 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt sowie ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Verletzung sachlichen und förmlichen Rechts gestützten Revision.