BGH - Beschluß vom 15.08.2001
3 StR 225/01
Fundstellen:
NStZ 2002, 44
StV 2002, 8
wistra 2002, 23
Vorinstanzen:
LG Lüneburg,

BGH - Beschluß vom 15.08.2001 (3 StR 225/01) - DRsp Nr. 2001/13519

BGH, Beschluß vom 15.08.2001 - Aktenzeichen 3 StR 225/01

DRsp Nr. 2001/13519

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten des versuchten gemeinschaftlichen Betruges schuldig gesprochen. Die Angeklagte Rosemarie W. hat es deswegen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten Reinhold W. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

1. Die geltend gemachte Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO führt zur Aufhebung des Urteils. Die Beschwerdeführer beanstanden zu Recht einen Verstoß gegen § 247 StPO bei der Vernehmung des Zeugen Merlin W..

a) Dem liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: Am achten Hauptverhandlungstag wurde der Zeuge Merlin W. vernommen. Nach Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht als Sohn der Angeklagten erklärte der Zeuge, daß er aussagen wolle, wie er es bereits in einem Schreiben vom 20. November 2000 an den Verteidiger seiner Mutter, der Beschwerdeführerin Rosemarie W., angekündigt hatte. Die unmittelbar anschließenden Vorgänge stellen sich nach dem Hauptverhandlungsprotokoll wie folgt dar: