Das Landgericht hat den in der zugelassenen Anklageschrift erhobenen Tatvorwurf des zum Nachteil ihres Ehemannes, des Nebenklägers, begangenen versuchten Totschlags nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht für erwiesen angesehen; es hat die Angeklagte daher - nur - der "gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr sowie in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung" für schuldig befunden und sie unter Vorbehalt der Verhängung einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15,00 DM verwarnt. Von der Auferlegung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers hat es aus Billigkeitsgründen abgesehen.
Hiergegen richtet sich die nach § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO zulässige sofortige Beschwerde des Nebenklägers, über die der Senat gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO zu entscheiden hat. Sie hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg.
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