BGH - Beschluß vom 15.12.1998
4 StR 629/98
Normen:
StPO § 472 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NStZ 1999, 261

BGH - Beschluß vom 15.12.1998 (4 StR 629/98) - DRsp Nr. 1999/2791

BGH, Beschluß vom 15.12.1998 - Aktenzeichen 4 StR 629/98

DRsp Nr. 1999/2791

Bei der Entscheidung, ob davon abgesehen wird, dem Angeklagten die Kosten des Nebenklägers aufzuerlegen, ist vor allem zu berücksichtigen, ob den Verletzten ein Mitverschulden trifft und ob der Angeklagte einen vernünftigen Grund für einen Anschluß gegeben hat; unerheblich ist dagegen regelmäßig, ob der Nebenkläger als Zeuge zu Lasten des Angeklagten falsch ausgesagt hat.

Normenkette:

StPO § 472 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Das Landgericht hat den in der zugelassenen Anklageschrift erhobenen Tatvorwurf des zum Nachteil ihres Ehemannes, des Nebenklägers, begangenen versuchten Totschlags nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht für erwiesen angesehen; es hat die Angeklagte daher - nur - der "gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr sowie in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung" für schuldig befunden und sie unter Vorbehalt der Verhängung einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15,00 DM verwarnt. Von der Auferlegung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers hat es aus Billigkeitsgründen abgesehen.

Hiergegen richtet sich die nach § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO zulässige sofortige Beschwerde des Nebenklägers, über die der Senat gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO zu entscheiden hat. Sie hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg.