Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Schönebeck vom 26. November 1997 zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit einer Verfahrens- und der Sachrüge.
Die Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Revision beanstandet zu Recht, der Mutter des Angeklagten, der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 17 Jahre alt war, sei das letzte Wort nicht erteilt worden, obwohl sie in der Hauptverhandlung anwesend gewesen sei, als dem Angeklagten und seinen Mitangeklagten das letzte Wort gewährt wurde:
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