BGH - Beschluß vom 16.03.1999
4 StR 588/98
Normen:
JGG § 67 Abs. 1 ; StPO § 258 Abs. 2, § 273 Abs. 1, § 274 ;
Fundstellen:
NStZ 1999, 426
StV 1999, 656
Vorinstanzen:
LG Magdeburg,

BGH - Beschluß vom 16.03.1999 (4 StR 588/98) - DRsp Nr. 1999/5846

BGH, Beschluß vom 16.03.1999 - Aktenzeichen 4 StR 588/98

DRsp Nr. 1999/5846

1. Der Erziehungsberechtigte oder gesetzliche Vertreter eines jugendlichen Angeklagten hat neben und unabhängig von diesem das letzte Wort. 2. Die Beweiskraft des Protokolls erstreckt sich nicht auf die Abwesenheit von Personen, deren Anwesenheit das Gesetz nicht zwingend vorscheibt.

Normenkette:

JGG § 67 Abs. 1 ; StPO § 258 Abs. 2, § 273 Abs. 1, § 274 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Schönebeck vom 26. November 1997 zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit einer Verfahrens- und der Sachrüge.

Die Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Revision beanstandet zu Recht, der Mutter des Angeklagten, der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 17 Jahre alt war, sei das letzte Wort nicht erteilt worden, obwohl sie in der Hauptverhandlung anwesend gewesen sei, als dem Angeklagten und seinen Mitangeklagten das letzte Wort gewährt wurde: