BGH - Beschluß vom 16.10.1984 (5 StR 643/84) - DRsp Nr. 1996/4847
BGH, Beschluß vom 16.10.1984 - Aktenzeichen 5 StR 643/84
DRsp Nr. 1996/4847
Hat der Verteidiger sich rechtzeitig um Akteneinsicht bemüht, ist ihm diese jedoch nicht gewährt worden, so ist die Hauptverhandlung um die Zeit zu unterbrechen, die notwendig ist, um Einsicht in die Akten zu nehmen. Anderenfalls liegt eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO vor.