BGH - Beschluß vom 16.11.1995
4 StR 622/95
Normen:
BtMG § 29, § 29a, § 30 ;
Fundstellen:
StV 1996, 263
Vorinstanzen:
LG Siegen,

BGH - Beschluß vom 16.11.1995 (4 StR 622/95) - DRsp Nr. 1996/19415

BGH, Beschluß vom 16.11.1995 - Aktenzeichen 4 StR 622/95

DRsp Nr. 1996/19415

Mit der Möglichkeit, daß der Erwerb, der Besitz und die Veräußerung von BtM eine Gesamtmenge betreffen und damit zu einer Handlungseinheit zusammengefaßt werden, muß sich der Tatrichter auseinandersetzen, wenn eine solche Annahme naheliegt.

Normenkette:

BtMG § 29, § 29a, § 30 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 264 Fällen, in 24 Fällen in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Der Schuldspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand, weil das Landgericht das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander nicht richtig beurteilt hat.