BGH - Beschluß vom 17.05.1994
4 StR 181/94
Normen:
StPO § 26a;

BGH - Beschluß vom 17.05.1994 (4 StR 181/94) - DRsp Nr. 1994/3204

BGH, Beschluß vom 17.05.1994 - Aktenzeichen 4 StR 181/94

DRsp Nr. 1994/3204

Die Ablehnung eines Gerichts als Ganzes wegen Befangenheit ist nicht zulässig.

Normenkette:

StPO § 26a;

Gründe:

Das Landgericht Frankenthal hat den Angeklagten durch Urteil vom 8. November 1993 wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger Revision einlegen lassen, über die der Senat zu entscheiden hat.

In einem Schreiben vom 18. April 1994 "an den Bundesgerichtshof" rügt der Angeklagte, daß "durch Richter des LG Frankenthal" angeordnet worden sei, daß in der Justizvollzugsanstalt D, in welcher sich der Angeklagte in Untersuchungshaft befindet, die Briefkontrolle durch Bedienstete der Anstalt vorgenommen werde. Da es der Bundesgerichtshof nicht für erforderlich gehalten habe, "für eine unverzügliche und unaufgeforderte Abänderung zu sorgen", lehne er die Richter ("Sie") wegen Besorgnis der Befangenheit ab.