BGH - Beschluß vom 17.06.1997
4 StR 243/97
Normen:
StPO § 137, § 136 ;
Fundstellen:
NStZ 1997, 502
StV 1997, 511

BGH - Beschluß vom 17.06.1997 (4 StR 243/97) - DRsp Nr. 1997/7112

BGH, Beschluß vom 17.06.1997 - Aktenzeichen 4 StR 243/97

DRsp Nr. 1997/7112

Ein Beschuldigter muß bei seiner ersten Vernehmung auch darauf hingewiesen werden, daß sich schon ein Verteidiger für ihn gemeldet hat. Ein Verwertungsverbot kann aus einem Verstoß hiergegen aber nur hergeleitet werden, wenn der verteidigte Angeklagte der Verwertung in der Hauptverhandlung widersprochen hat.

Normenkette:

StPO § 137, § 136 ;

Gründe:

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juni 1997 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 28. Januar 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat bemerkt ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 13. Mai 1997 zu dem von der Revision gerügten Verstoß gegen § 163a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO :