BGH - Beschluß vom 17.12.1999
2 StR 574/99
Fundstellen:
NStZ 2000, 218
Vorinstanzen:
LG Aachen,

BGH - Beschluß vom 17.12.1999 (2 StR 574/99) - DRsp Nr. 2000/361

BGH, Beschluß vom 17.12.1999 - Aktenzeichen 2 StR 574/99

DRsp Nr. 2000/361

Gründe:

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von neun Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und im übrigen freigesprochen. Außerdem hat es den Anspruch der Nebenklägerin auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Nebenklägerin, die sie mit der allgemeinen Sachrüge begründet hat.

II. 1. Der Generalbundesanwalt hat zur Begründung seines Antrags, die Revision der Nebenklägerin als unzulässig zu verwerfen, zutreffend ausgeführt:

"Die Revision ist unzulässig, da die Nebenklägerin es versäumt hat, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, ob das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung angefochten wird oder ob sie nur den Strafausspruch beanstandet. Letzteres ist unzulässig, § 400 Abs. 1 StPO. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel eines Revisionsantrages oder einer Revisionsbegründung, wodurch deutlich gemacht wird, daß der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (vgl. BGHR § Abs. Zulässigkeit 2, 5). Daran fehlt es hier. Die Sachrüge ist nicht ausgeführt. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden könnte (vgl. BGHR § Abs. Zulässigkeit 3), liegt nicht vor."