Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, wegen Nötigung zu sexuellen Handlungen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, wegen gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung und sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
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