BGH - Beschluß vom 18.01.1996
4 StR 711/95
Normen:
StPO § 240, § 244 ;
Fundstellen:
StV 1996, 248
Vorinstanzen:
LG Stralsund,

BGH - Beschluß vom 18.01.1996 (4 StR 711/95) - DRsp Nr. 1996/20503

BGH, Beschluß vom 18.01.1996 - Aktenzeichen 4 StR 711/95

DRsp Nr. 1996/20503

1. Nicht jeder im Plädoyer vom Verteidiger gestellte Beweisantrag ist ein Hilfsbeweisantrag. 2. Auch die Negation einer Tatsache kann - unter Umständen - eine dem Zeugenbeweis zugängliche Behauptung sein. 3. Die Zurückweisung von Fragen kann mit der Revision nur beanstandet werden, wenn eine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt wurde.

Normenkette:

StPO § 240, § 244 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, wegen Nötigung zu sexuellen Handlungen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, wegen gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung und sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.