BGH - Beschluß vom 18.05.1995
1 StR 247/95
Normen:
StGB § 24 ; StPO § 247 ;
Fundstellen:
StV 1995, 509

BGH - Beschluß vom 18.05.1995 (1 StR 247/95) - DRsp Nr. 1995/6038

BGH, Beschluß vom 18.05.1995 - Aktenzeichen 1 StR 247/95

DRsp Nr. 1995/6038

1. Der Ausschluß des Angeklagten während einer Zeugenvernehmung, der auch die Belehrung nach § 52 StPO umfassen kann, ist gerechtfertigt, wenn der Zeuge ankündigt, in Anwesenheit des Angeklagten von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. 2. Für die Rücktrittsfrage kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte seinen ursprünglichen Tatplan noch verwirklichen konnte.

Normenkette:

StGB § 24 ; StPO § 247 ;

Gründe:

1. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.

a) Der Ausschluß des Angeklagten gemäß § 247 StPO während der Vernehmung der Zeugin S. v. K. war ersichtlich darauf gestützt, daß die Zeugin noch nicht 16 Jahre alt war (§ 247 Satz 2 StPO); er umfaßte nach Sachlage auch die Belehrung nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 247 Rdn. 6 mit Nachweisen).