BGH - Beschluß vom 18.10.1995
2 StR 470/95
Normen:
JGG § 80, § 103 ; StPO § 395 ;
Fundstellen:
BGHSt 41, 288
MDR 1996, 298
NJW 1996, 1007
NStZ 1996, 149
NStZ 1996, 402
StV 1996, 83
VRS 91, 49
Vorinstanzen:
LG Köln,

BGH - Beschluß vom 18.10.1995 (2 StR 470/95) - DRsp Nr. 1996/19183

BGH, Beschluß vom 18.10.1995 - Aktenzeichen 2 StR 470/95

DRsp Nr. 1996/19183

»Im verbundenen Verfahren gegen Jugendliche und Erwachsene ist Nebenklage gegen den Erwachsenen zulässig.«

Normenkette:

JGG § 80, § 103 ; StPO § 395 ;

Gründe:

A) Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Köln hat am 30. Dezember 1994 wegen Totschlags zum Nachteil des L. C. Anklage zur Jugendkammer des Landgerichts Köln gegen die zur Tatzeit erwachsenen Angeklagten O. und A. G. und den zur Tatzeit jugendlichen Angeklagten R. G. erhoben. Der Bruder des Getöteten, S. C. - nachfolgend als Nebenkläger bezeichnet - hat mit Anwaltsschreiben vom 29. März 1995 seine "Zulassung als Nebenkläger" beantragt. Diesen Antrag hat das Landgericht durch Beschluß vom 4. April 1995 zurückgewiesen. Über die Beschwerde des Nebenklägers gegen diese Entscheidung ist bisher nicht entschieden worden.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 28. April 1995 die Angeklagten O. und R. G. wegen versuchten Totschlags verurteilt, den Angeklagten A. G. hat es freigesprochen. Nach Verkündung dieser Entscheidung haben der Vertreter der Staatsanwaltschaft hinsichtlich aller drei Angeklagten sowie die verurteilten Angeklagten und ihre Verteidiger auf Rechtsmittel verzichtet.