Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und des Diebstahls schuldig befunden. Gegen den Angeklagten B hat es eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, gegen M eine Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verhängt.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Zum Schuldspruch hat die Überprüfung des Urteils keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt; dagegen hat das Urteil bezüglich des Angeklagten B im Strafausspruch keinen Bestand. Die Revision des Angeklagten M ist auch insoweit im Ergebnis unbegründet.
Die Darlegungen, mit denen das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB bei dem Angeklagten B verneint, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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