BGH - Beschluß vom 19.03.1998
5 StR 74/98
Normen:
StGB § 20, § 21 ;
Fundstellen:
NStZ 1998, 459
NStZ 1999, 21 (Altvater)
NStZ-RR 1998, 305
NStZ-RR 1998, 359
Vorinstanzen:
LG Potsdam,

BGH - Beschluß vom 19.03.1998 (5 StR 74/98) - DRsp Nr. 1998/16165

BGH, Beschluß vom 19.03.1998 - Aktenzeichen 5 StR 74/98

DRsp Nr. 1998/16165

Bei der Berechnung der Tatzeit-BAK aufgrund von Trinkmengenangaben des Angeklagten kann auch bei "geübten Trinkern" nicht von einem Resorptionsdefizit von 30% ausgegangen werden.

Normenkette:

StGB § 20, § 21 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und des Diebstahls schuldig befunden. Gegen den Angeklagten B hat es eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, gegen M eine Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verhängt.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Zum Schuldspruch hat die Überprüfung des Urteils keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt; dagegen hat das Urteil bezüglich des Angeklagten B im Strafausspruch keinen Bestand. Die Revision des Angeklagten M ist auch insoweit im Ergebnis unbegründet.

Die Darlegungen, mit denen das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB bei dem Angeklagten B verneint, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.