Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen "sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in 5 Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers fehlt es zwar nicht an der Verfahrensvoraussetzung ordnungsgemäßer Anklageerhebung, jedoch beanstandet die Revision - im Rahmen dieser Rüge - zu Recht, daß das Landgericht den Angeklagten nicht entsprechend § 265 StPO darauf hingewiesen hat, wegen welcher konkreter Taten eine Verurteilung in Betracht kam.
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