BGH - Beschluß vom 19.12.1995
4 StR 691/95
Normen:
StGB § 176 ; StPO § 200, § 265 ;
Fundstellen:
NStZ 1996, 295
StV 1996, 197
Vorinstanzen:
LG Arnsberg,

BGH - Beschluß vom 19.12.1995 (4 StR 691/95) - DRsp Nr. 1996/19659

BGH, Beschluß vom 19.12.1995 - Aktenzeichen 4 StR 691/95

DRsp Nr. 1996/19659

1. Wird dem Täter eine Vielzahl sexueller Übergriffe gegen ein Kind vorgeworfen, so ist die Anklage wirksam, wenn in ihr das Tatopfer, der Tatzeitraum, die Grundzüge der Art und Weise der Tatbegehung und die Höchstzahl der Taten mitgeteilt werden. 2. Konkretisiert das Gericht diese Angaben später (z.B. nach Zeit oder Ort), so muß es den Angeklagten hierauf hinweisen.

Normenkette:

StGB § 176 ; StPO § 200, § 265 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen "sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in 5 Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers fehlt es zwar nicht an der Verfahrensvoraussetzung ordnungsgemäßer Anklageerhebung, jedoch beanstandet die Revision - im Rahmen dieser Rüge - zu Recht, daß das Landgericht den Angeklagten nicht entsprechend § 265 StPO darauf hingewiesen hat, wegen welcher konkreter Taten eine Verurteilung in Betracht kam.