BGH - Beschluß vom 20.01.1995
2 StR 715/94
Normen:
StGB § 24, § 177 ;
Fundstellen:
StV 1995, 509

BGH - Beschluß vom 20.01.1995 (2 StR 715/94) - DRsp Nr. 1995/3015

BGH, Beschluß vom 20.01.1995 - Aktenzeichen 2 StR 715/94

DRsp Nr. 1995/3015

1. Kann der genaue Geschehensablauf nicht geklärt werden, muß der Richter auch für die Frage eines freiwilligen Rücktritts von dem für den Angeklagten günstigsten Sachverhalt ausgehen. 2. Bei einem unbeendet gebliebenen Vergewaltigungsversuch erfolgte der Rücktritt freiwillig, wenn der Täter aus Mitleid mit dem Opfer, aus Reue oder Scham von der Vollendung absah.

Normenkette:

StGB § 24, § 177 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung und versuchter sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren (Einzelstrafen: ein Jahr und neun Monate sowie sechs Monate) verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

1. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung richtet, Erfolg.