BGH - Beschluß vom 20.06.1994
3 StR 150/94
Normen:
BtMG § 29a Abs. 1 ; StGB § 27 ;
Fundstellen:
NStZ 1994, 501

BGH - Beschluß vom 20.06.1994 (3 StR 150/94) - DRsp Nr. 1994/3066

BGH, Beschluß vom 20.06.1994 - Aktenzeichen 3 StR 150/94

DRsp Nr. 1994/3066

1. Die Strafbarkeit wegen Beihilfe nach § 27 StGB setzt voraus, daß die Haupttat zumindest versucht wurde. 2. Das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verbindet alle im Rahmen desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte zu einer Tat.

Normenkette:

BtMG § 29a Abs. 1 ; StGB § 27 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von je zwei Jahren sechs Monaten verurteilt und die sichergestellten 7,956 kg Paracetamol/Coffeingemisch eingezogen. Das Urteil ist auf die mit den Revisionen erhobene Sachrüge der Angeklagten aufzuheben.

Das Landgericht hat festgestellt, daß die Angeklagten in einem gemieteten Pkw am 3. Juni 1993 7,956 kg Paracetamol/Coffeingemisch aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland einführten. Das Gemisch befand sich in einem Müllsack hinter dem Beifahrersitz durch eine Fußmatte und die graue Lederjacke des Angeklagten P. verdeckt.

Die Angeklagten bestreiten, von dem Gemisch, das möglicherweise von einem Tramper zurückgelassen worden sei, etwas gewußt zu haben.