BGH - Beschluß vom 20.08.1982
2 StR 296/82
Normen:
AO § 370 ; StGB § 27, § 46 ;
Fundstellen:
DRsp III(310)37Nr. 15
DRsp III(310)95c
MDR 1982, 1031
NJW 1983, 54

BGH - Beschluß vom 20.08.1982 (2 StR 296/82) - DRsp Nr. 1996/14290

BGH, Beschluß vom 20.08.1982 - Aktenzeichen 2 StR 296/82

DRsp Nr. 1996/14290

Der höhere Strafrahmen des besonders schweren Falls (hier: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall) ist auf Gehilfen nur dann anwendbar, wenn gerade die Beihilfehandlung unter Berücksichtigung auch der unterstützten Haupttat als besonders schwer zu werten ist.

Normenkette:

AO § 370 ; StGB § 27, § 46 ;

Hinweise:

§ 27 Abs. 2 StGB enthält einen obligatorischen besonderen gesetzlichen Strafmilderungsgrund i.S. des § 49 Abs. 1 StGB. Der gemilderte Strafrahmen (§§ 27 Abs. 2 i.V.m. 49 Abs. 1 StGB) ist für die Einteilung nach § 12 StGB (Verbrechen oder Vergehen) und für die Verjährung nach § 78 StGB unerheblich (h.M.; anders: Triffterer, NJW 1980, 2049). Das Pflichtverhältnis des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist ein besonderes persönliches Merkmal i.S. des § 28 Abs. 1 StGB. Das führt im Fall der Beihilfe aber dann nicht zu einer doppelten Strafmilderung, also zu einer Milderung sowohl nach § 27 Abs. 2 StGB als auch nach § 28 Abs. 1 StGB, wenn ein Teilnehmer trotz Täterwillens und Tatherrschaft nur deshalb als Gehilfe anzusehen ist, weil ihn im konkreten Fall keine steuerlichen Pflichten treffen (BGHSt 26, 53; BGH b. Holtz, MDR 1979, 105; BGH, NStZ 1981, 299).

Fundstellen
DRsp III(310)37Nr. 15
DRsp III(310)95c
MDR 1982, 1031
NJW 1983, 54