BGH - Beschluß vom 21.03.1989
5 StR 120/88
Normen:
StPO § 260 Abs. 3, § 230 Abs. 1, § 231 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 1989, 283
StV 1989, 187
Vorinstanzen:
LG Berlin,

BGH - Beschluß vom 21.03.1989 (5 StR 120/88) - DRsp Nr. 1996/5159

BGH, Beschluß vom 21.03.1989 - Aktenzeichen 5 StR 120/88

DRsp Nr. 1996/5159

»1. Eine ungewöhnlich lange Verfahrensdauer begründet grundsätzlich kein Verfahrenshindernis. 2. Ein "eigenmächtiges" Fernbleiben des Angeklagten scheidet nicht nur dann aus, wenn er mit dem Einverständnis des Gerichts in der Hauptverhandlung ausgeblieben ist oder sich aus ihr entfernt. Es genügt, daß er dem Verhalten des Gerichts ein derartiges Einverständnis entnehmen kann.«

Normenkette:

StPO § 260 Abs. 3, § 230 Abs. 1, § 231 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten Sch., W., St., G. und von W. wegen gemeinschaftlichen Mordes verurteilt, und zwar die Angeklagte Sch. zu lebenslanger Freiheitsstrafe, den Angeklagten W. zu acht Jahren Jugendstrafe und die Angeklagten St., L., G. und von W. zu jeweils vier Jahren Jugendstrafe. Das Urteil hat keinen Bestand.

I. Verfahrenshindernisse: