BGH - Beschluß vom 21.04.1994
4 StR 136/94
Normen:
GVG §§ 24, 74 ; StPO § 6, § 269 ;
Fundstellen:
BGHSt 40, 120
DRsp IV(448)167Nr. 1a
JR 1995, 255
JZ 1995, 261
MDR 1994, 710
NJW 1994, 2369
NStZ 1994, 399
NZV 1994, 323
StV 1994, 414
wistra 1994, 304

BGH - Beschluß vom 21.04.1994 (4 StR 136/94) - DRsp Nr. 1994/3321

BGH, Beschluß vom 21.04.1994 - Aktenzeichen 4 StR 136/94

DRsp Nr. 1994/3321

»Das Revisionsgericht hat gemäß § 6 StPO von Amts wegen und nicht nur auf eine entsprechende Verfahrensrüge zu beachten, daß das Landgericht sich an Stelle des Amtsgerichts (objektiv) willkürlich für sachlich zuständig erklärt und damit gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters verstoßen hat.«

Normenkette:

GVG §§ 24, 74 ; StPO § 6, § 269 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

Der frühere Verteidiger des Angeklagten hat gegen das Urteil "namens und in Vollmacht des Angeklagten" Revision eingelegt, diese "auf das Strafmaß beschränkt" und die Verletzung materiellen Rechts ohne nähere Ausführungen gerügt. Der nunmehr von dem Angeklagten gewählte Verteidiger hat unbeschränkt Revision eingelegt und bezüglich der durch den früheren Verteidiger erklärten Rechtsmittelbeschränkung "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" beantragt.