BGH - Beschluß vom 21.04.1998
4 StR 103/98
Normen:
StPO § 346 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1999, 33 (Kusch)

BGH - Beschluß vom 21.04.1998 (4 StR 103/98) - DRsp Nr. 1998/16121

BGH, Beschluß vom 21.04.1998 - Aktenzeichen 4 StR 103/98

DRsp Nr. 1998/16121

Der Antrag auf Entscheidung durch das Revisionsgericht ist bei dem Gericht einzureichen, das die Revision als unzulässig verworfen hat.

Normenkette:

StPO § 346 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte, der im Anschluß an die Urteilsverkündung Rechtsmittelverzicht erklärt hatte, Revision eingelegt. Mit Beschluß vom 4. November 1997 hat das Landgericht die "ohnehin wegen des Rechtsmittelverzichts unzulässige Revision ... auf Grund des § 346 Abs. 1 der Strafprozeßordnung als unzulässig ..." verworfen. Gegen diesen, dem Verteidiger mit Rechtsbehelfsbelehrung am 7. November 1997 zugestellten Beschluß wendet sich der Angeklagte, der formlos eine Abschrift der Entscheidung erhalten hat, mit Schreiben vom 11. November 1997, das - nach vorangegangener Annahmeverweigerung wegen unzureichender Frankierung - zusammen mit einem Wiedereinsetzungsantrag vom 17. November 1997 am 19. November 1997 beim Oberlandesgericht Hamm und am 21. November 1997 beim Landgericht eingegangen ist.