BGH - Beschluß vom 21.09.1995
1 StR 158/95
Normen:
BRAGO § 99 ;
Fundstellen:
Rpfleger 1996, 169
Vorinstanzen:
LG Regensburg,

BGH - Beschluß vom 21.09.1995 (1 StR 158/95) - DRsp Nr. 1996/284

BGH, Beschluß vom 21.09.1995 - Aktenzeichen 1 StR 158/95

DRsp Nr. 1996/284

1. Zur Bewilligung einer Pauschvergütung für die Revisionsvergütung. 2. Die aufgewendete Arbeitszeit ist nur ein Indiz für Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens.

Normenkette:

BRAGO § 99 ;

Gründe:

1. Der Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Regensburg vom 21. Dezember 1994 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünfzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht wurde der Angeklagte von Rechtsanwalt P. H., dem Sozius der Antragstellerin, verteidigt.

Gegen das Urteil des Landgerichts hat die Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Angeklagten Revision eingelegt, die sie auf den Strafausspruch beschränkt hat.

Mit Schriftsatz vom 24. Mai 1995 ist Rechtsanwalt P. H. der von der Staatsanwaltschaft am 23. Januar 1995 näher begründeten Revision entgegengetreten.

Mit Schriftsatz vom 2. Juni 1995 hat Rechtsanwältin B. H. beantragt, für die auf den 13. Juni 1995 festgelegte Hauptverhandlung vor dem Senat als Pflichtverteidigerin bestellt zu werden. Sie hat vorgetragen, daß sie mit (dem am Terminstag verhinderten) Rechtsanwalt P. H. "ausgiebig über diesen Fall gesprochen" habe, sie "kenne ... die Angelegenheit bestens".