BGH - Beschluß vom 21.12.1995
5 StR 392/95
Normen:
StGB § 52, § 53 ; StPO § 337 ;
Fundstellen:
NStZ 1996, 296
Vorinstanzen:
LG Hamburg,

BGH - Beschluß vom 21.12.1995 (5 StR 392/95) - DRsp Nr. 1996/19818

BGH, Beschluß vom 21.12.1995 - Aktenzeichen 5 StR 392/95

DRsp Nr. 1996/19818

Der Senat erwägt, daß die zu weitgehende Annahme von Tateinheit oder Tatmehrheit allein keine revsisionsrechtliche Beschwer begründen könne.

Normenkette:

StGB § 52, § 53 ; StPO § 337 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen ihrer Mitwirkung am Warenterminhandel in einer Firma jeweils wegen Betruges in einer Mehrzahl von Fällen, den Angeklagten K wegen Beihilfe, Kn ferner wegen Begünstigung in vier Fällen, zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und jeweils ein Berufsverbot verhängt. Die Revisionen der Angeklagten sind offensichtlich unbegründet, sie führen lediglich teilweise - bei unverändertem Schuldumfang - zu abweichender Beurteilung der Konkurrenzen, zum Wegfall von Einzelstrafaussprüchen und bei zwei Angeklagten zur Verhängung einer der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe entsprechenden selbständigen Freiheitsstrafe.

1. Im Anschluß an BGHSt 40, 138 ist der Ausgangspunkt des Landgerichts zutreffend, jede von einem Telefonverkäufer bzw. "Loader" unter erneuter Täuschung veranlaßte Auftragserteilung und Einzahlung sei für diesen als selbständige Tat des Betruges zu bewerten. Daher bedürfen die Schuld- und Strafaussprüche bei den Angeklagten Y und P keiner Korrektur. Der Senat merkt lediglich ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts für die Revision des Angeklagten F an: