BGH - Beschluß vom 22.01.1992 (2 StR 520/91) - DRsp Nr. 1994/3964
BGH, Beschluß vom 22.01.1992 - Aktenzeichen 2 StR 520/91
DRsp Nr. 1994/3964
Steht Aussage gegen Aussage, so müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß der Tatrichter alle für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit wesentlichen Umstände erkannt und in seine Überlegung einbezogen hat. Das Gericht hat sich bei Zeugnisverweigerung einer nahen Angehörigen insbesondere mit den näheren Umständen auseinanderzusetzen (Flucht in die Zeugnisverweigerung).