BGH - Beschluß vom 22.01.1992
2 StR 520/91
Normen:
StPO § 261 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 1992, 347
StV 1992, 219

BGH - Beschluß vom 22.01.1992 (2 StR 520/91) - DRsp Nr. 1994/3964

BGH, Beschluß vom 22.01.1992 - Aktenzeichen 2 StR 520/91

DRsp Nr. 1994/3964

Steht Aussage gegen Aussage, so müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß der Tatrichter alle für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit wesentlichen Umstände erkannt und in seine Überlegung einbezogen hat. Das Gericht hat sich bei Zeugnisverweigerung einer nahen Angehörigen insbesondere mit den näheren Umständen auseinanderzusetzen (Flucht in die Zeugnisverweigerung).

Normenkette:

StPO § 261 Abs. 1 ;
Fundstellen
NStZ 1992, 347
StV 1992, 219