BGH - Beschluß vom 22.03.1994
1 StR 100/94
Normen:
StPO § 243 Abs. 4, § 261 ;
Fundstellen:
NStZ 1994, 352
StV 1994, 467

BGH - Beschluß vom 22.03.1994 (1 StR 100/94) - DRsp Nr. 1994/3425

BGH, Beschluß vom 22.03.1994 - Aktenzeichen 1 StR 100/94

DRsp Nr. 1994/3425

Die Einlassung des Angeklagten zur Sache, die der Verteidiger für diesen abgibt, ist verwertbar.

Normenkette:

StPO § 243 Abs. 4, § 261 ;

Gründe:

Ein Verstoß gegen § 261 StPO liegt nicht vor. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß das Landgericht die Einlassung des Mitangeklagten Ka. in der Hauptverhandlung zur Überführung des Angeklagten K. (als eines von mehreren Indizien) heranziehen durfte.

Nach Belehrung des Mitangeklagten Ka., zur Sache nicht aussagen zu müssen, erklärte dessen Verteidigerin in seiner Anwesenheit, "die Vorwurfe in der Anklageschrift würden von ihrem Mandanten in vollem Umfang eingeräumt, auf weitere Fragen würde der Angeklagte keine Auskunft geben". Damit hatte der Mitangeklagte nach Belehrung nicht die Einlassung verweigert, sondern seine Verteidigerin das vortragen lassen, was er zur Sache sagen wollte ("vom Mandanten eingeräumt", vgl. BGH NStZ 1990, 447), und nur "weitere" Fragen nicht beantwortet. Der Gesamtzusammenhang ergibt, daß es sich nicht um eine Erklärung der Verteidigerin handelte, sondern um eine solche des Mitangeklagten, die seine Verteidigerin für ihn abgab. Der Mitangeklagte wollte sich dieses Geständnis durchaus auch strafmildernd zurechnen lassen.