Ein Verstoß gegen § 261 StPO liegt nicht vor. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß das Landgericht die Einlassung des Mitangeklagten Ka. in der Hauptverhandlung zur Überführung des Angeklagten K. (als eines von mehreren Indizien) heranziehen durfte.
Nach Belehrung des Mitangeklagten Ka., zur Sache nicht aussagen zu müssen, erklärte dessen Verteidigerin in seiner Anwesenheit, "die Vorwurfe in der Anklageschrift würden von ihrem Mandanten in vollem Umfang eingeräumt, auf weitere Fragen würde der Angeklagte keine Auskunft geben". Damit hatte der Mitangeklagte nach Belehrung nicht die Einlassung verweigert, sondern seine Verteidigerin das vortragen lassen, was er zur Sache sagen wollte ("vom Mandanten eingeräumt", vgl. BGH NStZ 1990,
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