BGH - Beschluß vom 23.04.1996
1 StR 99/96
Normen:
StPO § 45 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1996, 338
Vorinstanzen:
LG Traunstein,

BGH - Beschluß vom 23.04.1996 (1 StR 99/96) - DRsp Nr. 1996/21118

BGH, Beschluß vom 23.04.1996 - Aktenzeichen 1 StR 99/96

DRsp Nr. 1996/21118

Im Wiedereinsetzungsantrag ist grundsätzlich auch mitzuteilen, wann das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis entfallen ist.

Normenkette:

StPO § 45 ;

Gründe:

Das Landgericht hat durch Urteil vom 26. September 1995 die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen mit einem am 10. Oktober 1995 eingegangenen "Widerruf"-Schreiben des Beschuldigten eingelegte Revision hat das Landgericht durch Beschluß vom 15. Oktober 1995 als unzulässig, weil verspätet, verworfen. Dieser Beschluß ist dem Beschuldigten am 2. November 1995 zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 29. Oktober 1995 erklärte der Beschuldigte, er verzichte auf den "Widerruf" und nehme ihn zurück; mit Schreiben vom 13. November 1995 brachte er sodann eine "Beschwerdeschrift gegen das Urteil vom 30.11.1995" an. Durch einen am 8. Dezember 1995 eingegangenen Schriftsatz stellte der Verteidiger namens des Beschuldigten unter Hinweis auf die vorliegende "chronische Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis" ohne weitere Darlegungen "Antrag gem. § 346 II StPO " und beantragte "die Wiedereinsetzung hinsichtlich der Berufungsfrist und der Frist gem. § 346 II StPO ".

Die Anträge sind unzulässig.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt dargelegt: