BGH - Beschluß vom 23.08.1994
1 StR 343/94
Normen:
StPO § 378 ;
Fundstellen:
NStZ 1995, 47
StV 1995, 230

BGH - Beschluß vom 23.08.1994 (1 StR 343/94) - DRsp Nr. 1995/380

BGH, Beschluß vom 23.08.1994 - Aktenzeichen 1 StR 343/94

DRsp Nr. 1995/380

»Das gemeinsame Erscheinen des Nebenklägers und eines Anwalts in der Hauptverhandlung genügt nicht, um Zustellungen allein an den Anwalt bewirken zu können.«

Normenkette:

StPO § 378 ;

Gründe:

Die schriftliche Vollmacht, welche die Nebenklägerin am 18. November 1993 Rechtsanwalt P. erteilte, bezog sich nicht auf den Angeklagten R., sondern auf einen Mitbeschuldigten. Die Nebenklage richtet sich aber gegen einen bestimmten Angeklagten; entsprechend muß die Vollmacht lauten.

Weil im Hinblick auf den Angeklagten R. keine schriftliche Vollmacht vorlag, kann dahinstehen, ob es ausreicht, daß in solchem Fall die Vollmacht im Besitz des Rechtsanwalts ist (wofür der Wortlaut des § 378 StPO sprechen könnte) oder ob sie "bei den Akten" sein muß (§ 145a StPO).