Die schriftliche Vollmacht, welche die Nebenklägerin am 18. November 1993 Rechtsanwalt P. erteilte, bezog sich nicht auf den Angeklagten R., sondern auf einen Mitbeschuldigten. Die Nebenklage richtet sich aber gegen einen bestimmten Angeklagten; entsprechend muß die Vollmacht lauten.
Weil im Hinblick auf den Angeklagten R. keine schriftliche Vollmacht vorlag, kann dahinstehen, ob es ausreicht, daß in solchem Fall die Vollmacht im Besitz des Rechtsanwalts ist (wofür der Wortlaut des § 378 StPO sprechen könnte) oder ob sie "bei den Akten" sein muß (§ 145a StPO).
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