BGH - Beschluß vom 23.08.1994
5 StR 447/94
Normen:
StPO § 250, § 253, § 254 ;
Fundstellen:
StV 1994, 637

BGH - Beschluß vom 23.08.1994 (5 StR 447/94) - DRsp Nr. 1995/388

BGH, Beschluß vom 23.08.1994 - Aktenzeichen 5 StR 447/94

DRsp Nr. 1995/388

»Die Verlesung einer polizeilichen Vernehmungsniederschrift ist unzulässig, wenn die Vernehmungsperson als Zeuge erklärt, sie könne lediglich die Richtigkeit der Protokollierung versichern, sie könne sich jedoch nicht an den Inhalt der Vernehmung erinnern.«

Normenkette:

StPO § 250, § 253, § 254 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts beanstandet, hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Die Kammer hat ihre Überzeugung von der Täterschaft des Beschwerdeführers auch auf eine im Urkundenbeweis "gemäß § 250 StPO " verlesene Niederschrift über eine polizeiliche Vernehmung des Angeklagten gestützt. Die Verlesung erfolgte, nachdem der als Zeuge gehörte Vernehmungsbeamte erklärt hatte, er könne lediglich die Richtigkeit der Protokollierung versichern, sich jedoch nicht an den Inhalt der Vernehmung erinnern. Eine solche Verlesung läßt das Gesetz aber nur bei Niederschriften über richterliche Vernehmung des Beschuldigten zu (§ 254 ). Ein Fall des § liegt nicht vor. Danach war die Verwertung der im Urteil wörtlich wiedergegebenen Angaben, die der in der Hauptverhandlung schweigende Angeklagte bei der Polizei gemacht hat, unzulässig (vgl. BGHSt 14, ff; 22, 170, 172).