BGH - Beschluß vom 23.08.1995
2 StR 394/95
Normen:
StGB § 32 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1996, 130
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden,

BGH - Beschluß vom 23.08.1995 (2 StR 394/95) - DRsp Nr. 1996/298

BGH, Beschluß vom 23.08.1995 - Aktenzeichen 2 StR 394/95

DRsp Nr. 1996/298

1. Eine schuldhaft provozierte Notwehr erfordert ein Vorverhalten, das bei vernünftiger Würdigung den Angriff als eine adäquate und voraussehbare Folge der Pflichtverletzung des Angegriffenen erscheinen läßt. 2. Ist dem Angegriffenen weder ein Ausweichen noch der Einsatz eines weniger gefährlichen Verteidigungsmittels möglich, so ist ihm auch bei verschuldeter Angriffsprovokation Notwehr im allgemein zulässigen Rahmen erlaubt.

Normenkette:

StGB § 32 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Nebenkläger mit seiner Revision. Er beanstandet die Verurteilung des Angeklagten nur wegen Körperverletzung mit Todesfolge statt wegen Totschlags.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergeben. Das Rechtsmittel ist insoweit offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).